der ,cum natura GmbH`
§ 1 Geltungsbereich
1.1 | Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der ‚cum natura GmbH‘ (im folgenden Auftragnehmer) und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer-, Kauf- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. |
Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der ‚cum natura GmbH‘ wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Zu einer wirksamen Einbeziehung bedürfen sie dem schriftlichen Einverständnis durch die ‘cum natura GmbH‘; insbesondere gelten sie auch dann noch nicht als wirksam einbezogen, wenn ihnen im Einzelfall durch die ‘cum natura GmbH‘ nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wurde. | |
1.3 | Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. |
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsfrist
2.1 | Der Auftragnehmer hält sich grundsätzlich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden. Von der Angebotsbindung ausgeschlossen sind Materialpreise und solche Pflanzen und Rohstoffe, auf deren Verfügbarkeit und Preisentwicklung der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. |
2.2 | Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei ihm an- oder abzulehnen. Die erteilten Aufträge werden durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung des Auftrags bzw. der Lieferung verbindlich. |
2.3 | Sollte der Auftraggeber die Ware und/oder die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bestellen, so wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Diese Bestätigung des Zugangs stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme dar. Sie kann aber unter Umständen mit der Annahmeerklärung verbunden sein. |
2.4 | Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der ordentlichen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch den Auftragnehmer zu vertreten. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit wird der Vertragspartner unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Einheitspreise für zugekaufte Materialien, Waren oder Pflanzen anzupassen, sofern der Lieferant die Preise zwischen Angebots- und Rechnungsstellungdatum angehoben haben sollte. |
2.5 | Der Auftragnehmer kann nach Vertragsschluss, insbesondere auch vor sowie während der vertraglichen Erfüllung und ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen vom Vertrag zurücktreten, wenn höhere Gewalt, örtliche Gegebenheiten oder fehlende rechtliche oder vertragliche Voraussetzungen die Vertragserfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. |
2.5 | Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss individuell festzulegen. Der Auftragnehmer ist lediglich an diese individuell bestimmten Leistungs- und Liefertermine gebunden. Sollte sich die Leistung bzw. die Lieferung verzögern, so ist der Auftragnehmer nicht schadensersatzpflichtig, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb der Einfluss- und Vorhersehbarkeit des Auftragnehmers liegen. |
2.6 | Sollte der Auftragnehmer in Verzug geraten, welchen er nur leicht fahrlässig verursacht hat, ist ein etwaiger Verzugsschaden des Auftraggebers auf höchstens 5 % der vertraglich vereinbarten Nettovergütung beschränkt. |
2.7 | Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, vertragliche geschuldete Leistungen oder sonstige Leistungen, die er zur Vertragserfüllung für erforderlich halten darf -ganz oder teilweise- an Subunternehmer zu vergeben. |
2.8 | Vor Vertragsschluss nicht absehbare, jedoch zwingend erforderliche Mehr- oder Zusatzarbeit hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Bei einer hierbei unwesentlichen Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftragnehmer auch ohne seine Genehmigung zur üblichen Vergütung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Anzeige zu machen. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert abzurechnen sind. Bei einer hierbei wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags von über 15% hat der Auftraggeber das Recht, den bestehenden Vertrag außerordentlich zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber sodann den Vertrag, steht dem Auftragnehmer nur der Teil der vereinbarten Vergütung zu, der den bereits geleisteten Arbeiten entspricht. |
§ 3 Leistung und Abnahme
3.1 | Die Leistung des Auftragnehmers definiert sich durch den zugrundeliegenden Vertrag. Sie erfolgt nach den anerkannten Regeln des Gartenbaus und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben. |
3.2 | Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarte Ausführungstermine gelten lediglich als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen oder von dem Zutun des Auftraggebers abhängig sind, verzögern sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse oder fehlenden Voraussetzungen die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. Bei einer Neuterminierung ist die Auftragslage des Auftragnehmers zwingend zu berücksichtigen. |
3.3 | Die Fertigstellung der Leistung wird durch schriftliche Mitteilung in Form der Endabrechnung angezeigt. Ist seitens des Auftraggebers eine Abnahmebesichtigung erwünscht, so ist diese innerhalb von zehn Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Sollte keine Abnahmebesichtigung durch den Auftraggeber verlangt werden, so gilt die Leistung mit Ablauf von zehn Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Sollte der Auftragnehmer bereits die (Teil- ) Leistung in Benutzung genommen haben, so gilt die Leistung als abgenommen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. |
3.4 | An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen u.a., werden Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. |
3.5 | Sollte der Auftraggeber Vorbehalte wegen etwaiger Mängel haben, so hat er diese unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bei Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon früher nach § 7 VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) trägt. |
3.6 | Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung vom Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers. |
3.7 | Sollte zur Ausführung der Leistung Wasser, Strom, Lagerplätze, Gerüste o.ä. erforderlich sein, so hat der Auftraggeber diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, so trägt der Auftraggeber die Kosten für die Bereitstellung. |
3.8 | Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Informationen hinsichtlich Versorgungsleitungen im Bereich des Leitungs- bzw. Baugebietes sind vom Auftraggeber im Voraus zu übergeben. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, wie Aufmaße, Pläne, Grundrisse, Grundbuchauszüge o.ä., hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor |
§ 4 Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
4.1 | Die Vergütung ist nach Abnahme innerhalb von 5 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht anders vereinbart. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln. Sollte der Auftraggeber nach Mahnung durch den Auftragnehmer in Verzug geraten, so beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und 9 Prozentpunkte, sofern kein Verbraucher Vertragspartei ist. Darüber hinaus behält sich der Auftragnehmer eine Pauschale von 80 € für die Kosten der Rechtsverfolgung offen. |
4.2 | Je nach Leistungsumfang behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Abschlagszahlungen je nach Leistungsfortschritt zu verlangen. Diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgter Mahnung durch den Auftragnehmer, ist dieser dazu berechtigt, die Leistungen bis zur Zahlung der Abschlagsraten ruhen zu lassen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung und Ausbleiben der Zahlung durch den Auftraggeber, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Dem Auftragnehmer steht das Recht auf Vorauszahlung zu. |
4.3 | Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. |
4.4 | Bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung bleiben sämtliche gelieferte Waren im Eigentum des Auftragnehmers. |
§ 5 Gewährleistung
5.1 | Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. |
5.2 | Der Auftragnehmer übernimmt für solche Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftraggeber nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt sowie hinsichtlich etwaiger Schädlings-, Wildsaat- und Wildkrautfreiheit, haftet der Auftragnehmer nicht. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. |
5.3 | Für das Anwachsen von Pflanzen sowie Aufgehen von Saatgut wird lediglich mit einer gesonderten Beauftragung (Fertigstellungspflege) über ein bzw. zwei Jahre, Garantie übernommen. Wenn der AG auf die Fertigstellungspflege verzichtet und diese nicht beuaftragt, obliegt das Risiko zum Anwachsen der Pflanzen bei ihm selbst. Eine solche Garantie setzt zusätzlich die richtige Behandlung durch den Auftraggeber außerhalb der Pflegeleistung des Auftragnehmers voraus. Fälle höherer Gewalt, beispielsweise bei Hagel- und Frostschäden oder Schädlingsbefall, sind von der Garantie ausgenommen. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne. |
5.4 | Eine Gewähr für Sortenechtheit übernimmt der Auftragnehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und bedarf der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. |
5.4 | Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus ein Jahr, beginnend mit der Abnahme. Ausgenommen hiervon sind die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2. Hier gilt die gesetzlich vorgegebene Frist. |
5.5 | Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. |
5.6 | Sollte der Auftraggeber grundlos eine Mangelrüge aussprechen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm aus Anlass der Beanstandung entstanden Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. |
5.7 | Der Auftraggeber ist angehalten, gelieferte Pflanzen zu pflegen. Insbesondere hat der Auftraggebers Pflanzen mit Sorgfalt zu wässern sowie Dünge- und Pflanzenschutzmittel in angemessener Weise zu verwenden. |
§ 6 Rücknahmerecht
6.1 | Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen, auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, aufnehmen und unter Anrechnung auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. |
§ 7 Stundenlohn- und Zusatzarbeiten
7.1 | Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen, wird dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt. Der Auftraggeber hat den Nachweis innerhalb einer Woche zu bestätigen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendungen erhoben hat. |
§ 8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1 | Für sämtliche Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber als Unternehmer anzusehen ist. |
8.2 | Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber als Unternehmer anzusehen ist. |
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat hat er lt. BGB das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen einen mit dem Auftragnehmer geschlossenen Bauvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der AG mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) den AN über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Dafür das ein Muster- Widerrufsformular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
Folgen des Widerrufs: Wird ein Bauvertrag widerrufen, so hat der AN alle (An-)Zahlungen, die er vom AG erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim AN eingegangen ist.
Bis zum Widerrufstermin geliefertes Material oder Bauleistungen sind vom AG an den AN zurückzugeben. Sollte das nicht möglich sein, weil die Bauleistung Eigentum der Bauherrschaft geworden ist bzw. die Bauleistung nicht ohne Zerstörung entfernt werden kann, besteht für den AN ein Anspruch auf Wertersatz. Geschuldet wird dann das, was vertraglich für diese vorbezeichnete Bauleistung vereinbart wurde. Bei
überhöhten Vertragspreisen, wird ein angemessener Marktwert bestimmt. Mängel können aber in Abzug gebracht werden, sodass ein bereinigter Preis für die bisherige Bauleistung ermittelt werden kann.
§ 10 Wertschätzung
9.1 Kaffee und Kuchen sind die ehrlichste Form von Liebe und Zuneigung, die dem Gärtner oder der Gärtnerin neben Trinkgeld als Ausdruck Ihrer Wertschätzung gegeben werden kann.
Stand: 1.10.2023